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Gesetzesänderung führt zur Vereinfachung und Weiterentwicklung der verpflichtenden Energieaudits

Der Bundestag hat in seiner Sitzung am 27. Juni die Änderung des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen beschlossen, die zur Entlastung zahlreicher Unternehmen führen wird. Weitere gesetzliche Änderungen sind derzeit nicht mehr zu erwarten und das Gesetz soll dann im Oktober Inkrafttreten.

Mit dem Änderungsgesetz werden die Regelungen zur verpflichtenden Durchführung von Energieaudits für betroffene Unternehmen (sog. „Nicht-KMU“) nach DIN EN 16247 angepasst.
 

  • Ab sofort gilt eine Bagatellgrenze: Die volle Auditpflicht gilt erst ab einem Gesamtenergieverbrauch für alle Energiearten von 500.000 kWh, darunter reicht eine Art Mini-Audit.  
  • Für Unternehmen, auch wenn sie unter der Bagatellgrenze liegen, gilt eine Nachweispflicht. Lediglich ausgewählte Basisdaten zum Energieverbrauch und den Energiekosten melden diese Unternehmen über eine Onlinemaske an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Die IPTro hilft bei der Erstellung der erforderlichen Unterlagen.
  • Durchgeführte Energieaudits müssen spätestens 2 Monate nach Abschluss beim BAFA ebenfalls über eine Onlinemaske zusammen mit Ergebnissen aus dem Audit gemeldet werden. Hierbei sind folgende Angaben zu machen:  indentifizierte/vorgeschlagene Maßnahmen, Investitionskosten, Nutzungsdauer, Einsparungen in kWh und Euro pro Jahr, Energieauditkosten unternehmensintern und externe Kosten.
  • Für die Einführungsphase ist hierbei eine verlängerte Übergangsfrist vorgesehen: Alle Unternehmen, die ihr Energieaudit in dem Zeitraum zwischen Inkrafttreten der Gesetzesänderung und dem 31.12.2019 erbringen, haben für die Abgabe der Meldung bis zum 31.03.2020 Zeit.
  • Ein Unternehmen mit mehreren Standorten ist nur freigestellt, wenn es mindestens 90 % des Gesamtenergieverbrauchs durch ein Energie- und/oder Umweltmanagementsystems abdeckt. Weiterhin ist es auch zulässig, wenn ein verpflichtetes Unternehmen mit mehreren Standorten Mischsysteme aus Energiemanagementsystemen und/oder Umweltmanagementsystemen und Energieaudits nach DIN EN 16247-1 betreibt Darüber hinaus können einzelne Standorte, die weniger als 10% des zu auditierenden Energieverbrauchs ausmachen, unberücksichtigt bleiben
  • Für Energieauditoren gibt es eine Registrierungspflicht: Sie müssen beim BAFA gelistet sein. Energieauditoren müssen ihre Ausbildung nachweisen und regelmäßig auffrischen. Für die Erstqualifizierung ist ein Bildungspaket im Umfang von 80 Unterrichtseinheiten vorgesehen, alle zwei Jahre müssen erneut 16 Unterrichtseinheiten absolviert werden. Die IPTro Auditoren sind entsprechend qualifiziert.


Ganz nach den Bedürfnissen unserer Kunden führen wir das Energieaudit konform zur DIN EN 16247 durch. Ebenso gestalten wir das Audit dahingehend, dass wir tiefer in die energetische Situation blicken bis hin zur messtechnisch gestützten Erstellung des Verbrauchsverhaltens.
Unsere Kunden erhalten als Ergebnis unseres Energieaudits eine wirtschaftlich basierte Entscheidungshilfe hinsichtlich der Maßnahmen zur Energieeinsparung, in Verbindung mit möglichen Fördermitteln.

Sie haben weitere Fragen zum Energieaudit nach DIN EN 16247 und wünschen ein individuelles verbindliches Angebot? Sprechen Sie uns an.